Stiftungszweck/Satzung


Satzung Bürgerstiftung Darmstadt als PDF-Download


Bürgerstiftung Darmstadt

Präambel

Die Bürgerstiftung Darmstadt ist eine Initiative von engagierten Bürgerinnen und Bürgern der Wissenschaftsstadt Darmstadt für Darmstadt und die Region.

Sie führt Menschen zusammen, die sich als Zustifter oder Spender für eine sozial ausgewogene, friedliche, umweltgerechte, kulturell vielfältige und tolerante Bürgergesellschaft einsetzen. Sie ist überparteilich und offen über konfessionelle Grenzen hinweg. Ihr Engagement orientiert sich an den Wertentscheidungen des Grundgesetzes, insbesondere an Werten wie Menschenwürde, persönliche Freiheit, Toleranz und Solidarität.

Sie erfüllt keine Pflichtaufgaben von Stadt, Land oder Bund, sondern sieht ihr Engagement als Teil einer gemeinsamen Anstrengung zur Schaffung eines vielfältigen Stadtlebens. Sie will den Gemeinschaftssinn und die Mitverantwortung der Bürgerinnen und Bürger für Darmstadt und die Region fördern und stärken.


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

 (1) Die Stiftung führt den Namen ,,Bürgerstiftung Darmstadt“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Darmstadt.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Es dürfen weder juristische noch natürliche Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für ihre in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden.

(4) Die Organmitglieder, Stifter sowie Zustifter und deren Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(5) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit stiftungsrechtliche und steuerrechtliche Vorschriften es zulassen. Dies gilt insbesondere für freie und zweckgebundene Rücklagen.


§ 3 Stiftungszweck

(1) Zur Gestaltung des Gemeinwesens konzentriert sich die Stiftung vorrangig auf die Förderung und Unterstützung folgender Aktivitäten:

  1. Wissenschaft und Forschung,
  2. Alten, Jugend-, Familien- und Behindertenhilfe (Familienhilfe für bedürftige Familien unter Beachtung des § 53 der Abgabenordnung),
  3. Wohlfahrtswesen,
  4. Kunst, Kultur, Musik, Literatur, Theater und Denkmalpflege,
  5. Erziehung und Bildung (auch Medien),
  6. Kriminalprävention,
  7. Sport,
  8. Umwelt- und Naturschutz und Landschaftspflege,
  9. Gesundheitswesen, Palliativ- und Hospizeinrichtungen bzw. –aktivitäten,
  10. Völkerverständigung,
  11. Traditionelles Brauchtum,
  12. Heimatpflege

in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. In begründeten Einzelfällen können die Zwecke auch außerhalb von Darmstadt gefördert werden, wenn ein enger Zusammenhang zu den Zielen und Aufgaben dieser Stadt bestehen.

(2) Der Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch:

  1. Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen,
  2. Förderung der Kooperation zwischen steuerbegünstigten Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
  3. Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung sowie öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern,
  4. eigene oder fremde Projekte, wie Veranstaltung von Ausstellungen, Konzerten und Vorträgen, ferner durch die Vergabe von Stipendien, die Auslobung von Preisen und andere geeignete Maßnahmen, mit denen beispielgebende Leistungen, die im Sinne der Stiftungszwecke erbracht wurden, belohnt und zur Nachahmung empfohlen werden.

(3)  Der Zweck kann durch operative und fördernde Projektarbeit verwirklicht werden, z. B. durch Unterstützung

  1. stadtgeschichtlicher Recherchen und Forschung,
  2. vorschulischer und schulischer Bildung,
  3. des Nachbarschaftsheims Darmstadt e. V.,
  4. hilfsbedürftiger Behinderter, auch in der Aus- und Fortbildung,
  5. von Palliativ- und Hospiz-Vereinen bzw. Netzwerken und sonstigen Aktivitäten,
  6. hilfsbedürftiger Schüler,
  7. hilfsbedürftiger Kinder in Kinderheimen,
  8. von Sportvereinen und hilfsbedürftigen Sportlern,
  9. von kulturellen Einrichtungen und hilfsbedürftigen Künstlern durch Ausstellungshilfen, Materialkostenzuschüssen, Notenbeschaffung, Instrumentenerwerb usw. (die Hilfe darf sich nicht auf die Lebensführung beziehen),
  10. hilfsbedürftiger Kinder und Jugendlicher, um sie einen geeigneten Beruf erlernen zu lassen,
  11. von Waisenkindern, Halbwaisen und Kindern aus schwierigen Familienverhältnissen.

(4) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße gefördert werden.

(5) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(6) Die Stiftung übernimmt keine Aufgaben, die zu den Pflichtaufgaben der Wissenschaftsstadt Darmstadt, des Landes Hessen oder des Bundes gehören.


§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.

(2) Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen ordentlicher Wirtschaftsführung sicher und, soweit möglich, ertragreich anzulegen. Für einzelne Projekte können im Rahmen der rechtlichen Vorgaben gezielt Rücklagen gebildet werden.

(3) Die Stiftung kann für ein angemessenes Andenken ihrer Stifter sorgen. Der Vorstand legt in Abstimmung mit dem Kuratorium entsprechende Maßnahmen fest.


§ 5 Zustiftungen und Spenden

(1) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen und Spenden) einwerben und entgegennehmen, soweit dadurch die Erfüllung ihrer Zwecke nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird. Sie ist zur Entgegennahme von Zuwendungen nicht verpflichtet. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Zustiftungen sind auch von öffentlicher Seite möglich.

(2) Zustiftungen werden dem Grundstockvermögen zugeführt. Bei Zustiftungen von 100.000 EUR und mehr kann der Zustifter ein konkretes Projekt für die Verwendung der Erträge aus dieser Zustiftung benennen. Das zu benennende Projekt hat dem Stiftungszweck gem. § 3 Abs. 1 zu entsprechen. Sollte ein solches Projekt nicht diesem Stiftungszweck entsprechen, bleibt es dem Kuratorium in Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht überlassen, die Satzung entsprechend zu erweitern.

(3) Spenden fließen nicht dem Grundstockvermögen zu, sie sind zum zeitnahen Verbrauch bestimmt.

(4) Die Stiftung kann die Trägerschaft oder die entgeltliche Verwaltung für nicht rechtsfähige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die entgeltliche Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen.

(5) Sofern der Stiftung Sachvermögen zugewendet wird, ist dieses möglichst kurzfristig zu veräußern.


§ 6 Verwendung der Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen ihres Vermögens und aus Spenden.

(2) Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(3) Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Kosten der Stiftung und zur Verwirklichung des Stiftungszweckes verwendet werden. Spenden werden in voller Höhe zur Verwirklichung der Stiftungszwecke verwendet.


§ 7 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind das Kuratorium, der Vorstand und die Stifterversammlung.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Die Organe können sich eigene Geschäftsordnungen geben, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(4) Die Mitglieder der Organe haften gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(5) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, zum Beispiel Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.


§ 8 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben und maximal 15 Personen. Davon kann je eine Person von folgenden Institutionen  entsandt werden:

  • Wissenschaftsstadt Darmstadt,
  • HEAG Holding AG – Beteiligungsmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (HEAG).

Weitere Mitglieder können von der Stifterversammlung und von folgenden Institutionen vorgeschlagen werden:

  • Technische Universität Darmstadt und Hochschule Darmstadt,
  • Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer,
  • Amtsgericht Darmstadt,
  • Vertreter der regionalen Medien (Tageszeitungen, Rundfunk),
  • Darmstädter Kreditinstitute.

(2) Mit Ausnahme der entsandten Mitglieder (Abs. 1 Satz 2) wählt das Kuratorium seine Mitglieder selbst.

(3) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben diese Mitglieder bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt, es sei denn, dass das Kuratorium beschließt, die Zahl seiner Mitglieder zu verringern. Vor dem Ende der Amtszeit sollen die nachfolgenden Mitglieder rechtzeitig bestellt werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann das Kuratorium ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen bestellen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Wiederwahl ist zulässig.

Wird ein entsandtes Mitglied (Abs. 1 Satz 2) von der entsendenden Institution abberufen, soll die betreffende Institution ein neues Mitglied entsenden.

(4) Das Kuratorium ist berechtigt, gewählte Mitglieder aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder abzuberufen. Das betroffene Kuratoriumsmitglied hat dabei kein Stimmrecht, es ist vorher anzuhören.

(5) Die Sitzungen des Kuratoriums werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sollten beide verhindert sein, wählen die anwesenden Kuratoriumsmitglieder für diese Sitzung einen Sitzungsleiter.

(6) Sollten der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dauerhaft gehindert sein, ihre Aufgabe wahrzunehmen, beruft der Vorsitzende des Vorstandes das Kuratorium zu einer Sitzung mit der originären Aufgabe ein, diese Ämter für den Rest der Amtszeit neu zu besetzen.

(7) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Ein Kuratoriumsmitglied kann sich durch schriftliche Erklärung oder Erklärung in Textform in der Sitzung durch ein anderes Kuratoriumsmitglied vertreten lassen. Ein Kuratoriumsmitglied kann jeweils nur ein anderes Kuratoriumsmitglied vertreten. In begründeten Einzelfällen sind schriftliche Voten zu den Tagesordnungspunkten möglich.

(8) Im Kuratorium hat jedes Mitglied eine Stimme. Sofern in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen, sich nicht enthaltenden Mitglieder, ggf. unter Berücksichtigung der schriftlichen Voten gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitgliedes, das zum Sitzungsleiter gewählt wurde.

(9) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail oder FAX erklärt haben. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums gefasst, soweit diese Satzung nichts Anderes bestimmt.

(10) Das Kuratorium soll von seinem Vorsitzenden oder Stellvertreter mindestens einmal im Jahr im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden der Stiftung einberufen werden. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, sie kann in Eilfällen verkürzt werden. Einladungen können per Post oder E-Mail versandt werden. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend   Mitglieder, die sich gemäß Abs. 7 Satz 2 vertreten lassen oder die von der Möglichkeit des Abs. 7 Satz 4 Gebrauch gemacht haben, gelten als anwesend. Einladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.

(11) An den Sitzungen des Kuratoriums soll mindestens ein Vorstandsmitglied teilnehmen. Zu den Sitzungen können weitere fachkundige Personen eingeladen werden, wenn dies zweckdienlich erscheint. Diese haben kein Stimmrecht.

(12) Die Sitzungsergebnisse sind zu protokollieren und von der Sitzungsleitung sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Ergebnisprotokoll ist den Mitgliedern des Kuratoriums schriftlich oder per E-Mail zuzusenden. Geht innerhalb von vier Wochen kein Widerspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.


§ 9 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Das Kuratorium ist zuständig für die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des kommunalen Vertreters gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2.

(3) Darüber hinaus obliegt dem Kuratorium die Beratung und Kontrolle des Vorstands sowie die Mitwirkung an der Geschäftsführung nach den Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere obliegt ihm

  1. die Festlegung eines allgemeinen Arbeitsprogramms (strategische Ziele und Prioritäten) im Einvernehmen mit dem Vorstand,
  2. die Unterbreitung von Vorschlägen zur Verwendung von Stiftungsmitteln,
  3. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das folgende Geschäftsjahr,
  4. die Prüfung des Jahresberichtes gem. § 7 Nr. 2 HStiftG,
  5. die Entlastung des Vorstands,
  6. der jährliche Beschluss über die Einsetzung eines Wirtschaftsprüfers bzw. des Revisionsamtes der Wissenschaftsstadt Darmstadt,
  7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckerweiterungen und Zweckänderungen, über Anträge auf Umwandlung, Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung,
  8. die Zustimmung zu allen Rechtsgeschäften, die der Genehmigung der Stiftungsaufsicht bedürfen,
  9. die Zustimmung zur Geschäftsordnung für den Vorstand,
  10. die Festlegung weiterer wichtiger Rechtsgeschäfte, die der Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung des Kuratoriums vornehmen darf; diese zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfte werden Bestandteile der Geschäftsordnung des Vorstands,
  11. die Erstellung einer Richtlinie über die Grundsätze zur Vermögensverwaltung insbesondere unter Festlegung der Kriterien zur Anlageform und Risikostruktur.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Ein Vorstandsmitglied wird von der Wissenschaftsstadt Darmstadt entsandt. Die beiden anderen Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium gewählt (§ 9 Abs. 2). Wiederwahl ist zulässig.

(2) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht dem Kuratorium angehören.

(3) Die Amtszeit der zu wählenden Mitglieder des Vorstands beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben diese Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet eines dieser Vorstandsmitglieder während der Amtszeit aus, erfolgt durch das Kuratorium für die verbleibende Amtszeit eine Nachwahl.

(4) Gewählte Vorstandsmitglieder kann das Kuratorium aus wichtigem Grund (z. B. bei mangelnder Beteiligung an der Arbeit des Vorstandes oder bei groben Verstößen gegen die Interessen der Stiftung) mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder abberufen.

(5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam. Für die Vertretung hinsichtlich der laufenden Geschäfte kann durch Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, einem Mitglied Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Ein entsprechender Beschluss ist unter Angabe des Umfangs der Befreiung der Stiftungsaufsicht anzuzeigen.

(6) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(7) Der Vorstand tagt nach Bedarf auf Einladung seines Vorsitzenden. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen; die Tagesordnung soll mindestens eine Woche vor der Sitzung übersandt werden. Einladung und Tagesordnung können per E-Mail versandt werden.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Einladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Sofern der Vorsitzende nicht an der Beschlussfassung teilnimmt, entscheidet die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren und durch Nutzung anderer aktueller Kommunikationsmittel (E-Mail, Fax, Telefon) gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder mit dieser Art der Abstimmung einverstanden sind.

(9) Die Sitzungsergebnisse der Vorstandssitzungen und außerhalb von Sitzungen gefasste Beschlüsse sind zu protokollieren und unverzüglich jedem Vorstandsmitglied in Abschrift zu übersenden. Der Protokollführer muss nicht Mitglied des Vorstands sein. Ergeht innerhalb von vier Wochen kein Einwand gegen das Protokoll, gilt es als genehmigt.

(10) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer, auch hauptamtlich, bestellen. Er regelt durch Vorstandsbeschluss die Aufgaben des Geschäftsführers und seine Vertretungsbefugnis. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

(11) Zur Erledigung der Aufgaben der Stiftung können unentgeltlich oder entgeltlich   Hilfspersonen beschäftigt werden; die Erledigung kann ganz oder teilweise auf  Dritte übertragen werden.


§ 11 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und sorgt für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Kuratorium über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung und legt ihm den Jahresbericht vor.

(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

  1. Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  2. Bestimmung der zu fördernden Aufgaben und Einzelprojekte und sonstigen Maßnahmen zur Durchführung der Stiftungszwecke,
  3. Führen einer Buchhaltung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung,
  4. Berichterstattung gegenüber dem Kuratorium, der Stifterversammlung und der Stiftungsaufsicht über die Tätigkeit der Stiftung und die laufende Erfüllung der Stiftungszwecke,
  5. Erstellung eines Wirtschaftsplans und Vorlage an das Kuratorium rechtzeitig vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres.

(3) Nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der von einem Wirtschaftsprüfer oder dem Rechnungsprüfungsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu prüfen ist. Der Prüfungsauftrag hat sich zudem auf den Erhalt des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel zu erstrecken.

(4) Innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ist ein Jahresbericht gem. § 7 Nr. 2 HStiftG zu erstellen, der dem Kuratorium, der Stifterversammlung und der Aufsichtsbehörde vorzulegen ist.


§ 12 Stifterversammlung

(1) Die Stifterversammlung besteht aus Personen, die durch Zustiftungen den Kapitalstock der Bürgerstiftung Darmstadt erweitert haben. Juristische Personen können der Stifterversammlung angehören, wenn und solange sie eine natürliche Person zu ihrem dauerhaften Vertreter bestellen und dies der Stiftung schriftlich anzeigen.

(2) Bei Zustiftungen ab 10.000 EUR beträgt die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung drei Jahre, bei Zustiftungen bis 100.000 EUR fünf Jahre. Bei Zustiftungen ab 200.000 EUR besteht die Zugehörigkeit natürlicher Personen auf Lebenszeit und beträgt für juristische Personen 30 Jahre. Das Jahr der Zustiftung zählt bei der Berechnung der Zugehörigkeit nicht mit. Durch Beschluss kann das Kuratorium die Betragsgrenzen anpassen.

(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt § 12 Abs. 2 sinngemäß.


§ 13 Aufgaben und Durchführung der Stifterversammlung

(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein von ihm benannter Vertreter leitet die Sitzungen der Stifterversammlung. Er hat die Stifterversammlung mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen einzuladen. Die Sitzungen können gemeinsam mit den Sitzungen des Kuratoriums stattfinden.

(2) Der Sitzungsleiter ist berechtigt, Personen die nicht der Stifterversammlung angehören, als Gäste zu Sitzungen einzuladen, wenn dies im Interesse der Stiftung sinnvoll erscheint. Gäste haben kein Stimmrecht.

(3) Die Stifterversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes über die Tätigkeit der Stiftung und die laufende Erfüllung der Stiftungszwecke entgegen.

(4) Die Stifterversammlung hat das Vorschlagsrecht gemäß § 8 Abs. 1. Sie kann an das Kuratorium Anregungen und Vorschläge zur Förderung von Projekten und Einzelmaßnahmen, die dem Stiftungszweck entsprechen, herantragen und gegebenenfalls Empfehlungen zur Fortentwicklung des Stiftungszwecks unterbreiten.

(5) Die Stifterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist und mindestens drei ihrer Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.


§ 14 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.


§ 15 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung und Änderung der Satzung

(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Die Beschlussfassung setzt zwingend eine ordnungsgemäße Ladung unter Angabe des Beschlussgegenstands voraus.

(2) Änderungen dürfen nicht die Gemeinnützigkeit der Stiftung in Frage stellen.

(3) Die Stiftung kann durch Beschlüsse des Vorstandes und des Kuratoriums, die jeweils mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder dieser Organe gefasst werden müssen, aufgehoben werden. Die Beschlussfassung setzt zwingend eine ordnungsgemäße Ladung unter Angabe des Beschlussgegenstands voraus.

(4) Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht und des zuständigen Finanzamtes.


§ 16 Anfallberechtigung

Bei Wegfall ihres Stiftungszweckes (§ 3) oder im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Wissenschaftsstadt Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde am 22.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig treten sämtliche bisher geltenden Satzungen außer Kraft.


Darmstadt, am 2. Dezember 2015